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IGP-Faktencheck zu Greenpeace: Aktionismus soll Unkenntnis kaschieren

NGOs fehlen sachliche und wissenschaftsbasierte Argumente

„Mit Aktionismus versucht Greenpeace zu kaschieren, dass ihnen sachliche und wissenschaftsbasierte Argumente für eine Glyphosatverbot fehlen. In der Aussendung vom 14. Juni 2019 etwa formulieren sie falsche Behauptungen und fehlinterpretieren bewusst rechtliche Sachverhalte, um Stimmung gegen einen zugelassenen und sicheren Wirkstoff zu machen. Die genannten Studien sind zudem für eine Risikobewertung ungeeignet“, kritisiert Christian Stockmar, Obmann der IndustrieGruppe Pflanzenschutz (IGP). Selbst der Vorwurf des Plagiats beim Bewertungsbericht ist längst entkräftet und widerlegt damit die Argumentation von Greenpeace. Besonders hervorzuheben ist jedoch die Behauptung, ein generelles Glyphosatverbot sei möglich, so Stockmar: „Das ist offensichtlich eine Fehlinterpretation der geltenden Rechtslage. Entweder stellt Greenpeace hier wissentlich falsche Behauptungen auf oder es herrscht Unkenntnis über die Rechtslage.“

Generelles Glyphosat-Verbot widerspricht EU-Recht

Auch Europarechtsexperte Walter Obwexer hält ein generelles Verbot von Glyphosat für nicht umsetzbar (Quelle: APA0302 vom 14. Juni 2019). In der EU-Pflanzenschutzverordnung ist geregelt, welche Wirkstoffe eingesetzt werden dürfen. Ein Totalverbot würde neue Erkenntnisse voraussetzen, die ein hohes Risiko belegen und zum Zeitpunkt der Zulassung nicht bekannt waren. Diese Studien gibt es jedoch nicht. Auch Umwelt- oder Gesundheitsprobleme können bis dato nicht nachgewiesen werden. Experte Walter Obwexer dazu: „Keine dieser beiden Voraussetzungen ist erfüllbar, es bräuchte aber beide.“ (ebd.) Wird das Verbot der EU-Kommission zur Notifizierung vorgelegt, würde es daher laut Walter Obwexer keine Zustimmung geben. Auch das Bundesland Kärnten ist mit seinem Antrag zu einem Totalverbot von Glyphosat gescheitert.

Studien führen zu keiner Neubewertung

Die beiden Studien Michael K. Skinner et al. (2019) und die Studie Fabiana Manservisi, Corina Lesseur et al. (2019) des Ramazzini-Instituts werden aktuell gerade von Experten wissenschaftlich bewertet. Doch schon erste Ergebnisse zeigen, dass etwa die Studie Skinner et al. (2019) erhebliche Einschränkungen aufweist. So entspricht eine Untersuchung einer Exposition durch tägliche Injektionen keiner klassischen Risikobewertung. Darüber hinaus ergab die Studie trotz einer derartigen atypischen Expositionsroute ein in punkto Toxizität vernachlässigbares Risiko. Zahlreiche Hersteller von Glyphosat haben eine Vielzahl generationenübergreifender Studien durchgeführt. Diese Studien haben keine Hinweise darauf ergeben, dass Glyphosat reproduktions- oder entwicklungsbedingte Auswirkungen hat.

Studien belegen Sicherheit von Glyphosat

Es besteht in der seriösen Wissenschaft und auf Basis von 3.300 Studien Konsens zur Sicherheit von Glyphosat bei sachgemäßem Einsatz. Dieser Konsens wird von zahlreichen Gesundheitsbehörden weltweit bestätigt. Dazu gehören:

- die Europäische Lebensmittelsicherheitsbehörde (EFSA) sowie zahlreiche Expertinnen und Experten der Risikobewertungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten

- die US-amerikanische Umweltbehörde EPA

- die kanadische Bewertungsbehörde Pest Management Regulatory Agency (PMRA)

- die australische Bewertungsbehörde Australian Pesticides and Veterinary Medicines Authority (APVMA)

- die japanische Food Safety Commission

- die neuseeländische EPA

- das Joint FAO/WHO Meeting on Pesticide Residues (JMPR)

- das Deutsche Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) und

- die Europäische Chemikalienagentur (ECHA)

Unkrautbekämpfungsmittel auf Glyphosatbasis werden von den Aufsichtsbehörden umfassend geprüft, um sicherzustellen, dass sie gemäß den Anweisungen auf dem Etikett sicher verwendet werden können. Diese Regulierungsbehörden haben auch festgestellt, dass Glyphosat keine anderen unangemessenen Gesundheitsrisiken birgt.

Renewal Assessment Report ist nicht plagiatsfähig

Den Vorwurf eines möglichen Plagiats hat das BfR bereits hinreichend entkräftet. Demnach wäre der Renewal Assessment Report (RAR) grundsätzlich nicht plagiatsfähig, da er den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis wiedergibt und keine Originalstudie mit neuen Ergebnissen ist. Das BfR vergleicht den Antrag für die Bewertung und Zulassung eines Pflanzenschutzmittels etwa mit einem Bauantrag, den die Behörde prüft und dazu einen Bewertungsbericht mit allen Daten, Fakten und Unterlagen erstellt. Solche Berichte enthalten naturgemäß Texte des Antragstellers. (Quelle: Link zum Brief des BfR)